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Austria


Sozialpartner einig über Verbesserungen für atypisch Beschäftigte

Csörgits: "Mehrarbeits-Zuschlag bei Teilzeit, Arbeitslosenversicherung für freie DienstnehmerInnen

"Im gestern bei den Koalitionsverhandlungen präsentierten Sozialpartner-Papier sind wichtige Verbesserungen für atypisch Beschäftigte enthalten", ist ÖGB-Frauenvorsitzende und Vizepräsidentin Renate Csörgits erfreut. In dem Papier festgeschrieben ist eine langjährige Forderung der ÖGB-Frauen: "Teilzeitkräfte sollen bei Mehrarbeit neben dem normalen Stundenentgelt einen Zuschlag bekommen. Das soll gesetzlich verankert werden", erklärt Csörgits. Freie DienstnehmerInnen sollen in Zukunft den gleichen Sozialversicherungsschutz erhalten wie ArbeitnehmerInnen, lautet eine weitere Einigung der Sozialpartner.

Teilzeit-Beschäftigte werden derzeit oft als billige Manövriermasse eingesetzt. 20-Stunden-Kräfte, die faktisch 30 Stunden arbeiten müssen, sind keine Seltenheit. "Denn für die Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten muss der Arbeitgeber bisher nur das normale Stundenentgelt zahlen. Einen Zuschlag wie bei den Überstunden der Vollzeitbeschäftigten gab es bisher nicht. Das wird sich aufgrund der Sozialpartnereinigung jetzt ändern", sagt Csörgits. Die Arbeitgeber hätten dann die Wahl, die Mehrarbeit ordentlich mit Zuschlägen abzugelten oder gleich Arbeitsverträge mit höherer Stundenanzahl anzubieten statt die Beschäftigten allmonatlich zur Mehrarbeit einzuteilen.

Freie DienstnehmerInnen sollen nach der Sozialpartner-Einigung in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden. "Auch das ist eine langjährige Forderung des ÖGB", sagt Csörgits. Von den ArbeitnehmerInnen-VertreterInnen durchgesetzt wurde zudem, dass diese Beschäftigtengruppe in Hinkunft auch in die "Abfertigung neu" einbezogen wird. "Sobald die Einigung gesetzlich umgesetzt ist, werden die ArbeitgeberInnen für die freien DienstnehmerInnen Beiträge in die Mitarbeitervorsorgekassen einzahlen. Freien DienstnehmerInnen steht dann auch eine Abfertigung zu", so die ÖGB-Frauenvorsitzende abschließend. ÖGB 07.12.2006

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